Fragen über Fragen
Familienkonflikt
Was kann ich meinen Klienten raten, wenn Sie bei einem grenzüberschreitenden Familienkonflikt Fragen zu den Themen Sorgerecht und Umgang haben?
Als Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte und Mediation (ZAnK) beraten und informieren wir, wenn Konflikte in der Familie einen Auslandsbezug haben. Gerne können Sie dort als Fachkraft unser vielfältiges Informationsangebot nutzen und es in der Beratung Ihrer Klienten nutzen. Ebenso können Sie Ihre Klienten direkt an ZAnK verweisen.
Nach welchem Recht richtet sich das Sorgerecht, wenn ein Kind aus dem Ausland in meinen Zuständigkeitsbereich gezogen ist?
Das Sorgerechtsverhältnis richtet sich zunächst nach dem nationalen Recht des Landes, in dem das Kind geboren wurde. In vielen Ländern besteht z.B. das gemeinsame Sorgerecht unabhängig von einer Ehe, solange die Vaterschaft anerkannt ist. Um zu erfahren, welches nationale Recht in EU-Ländern gilt, können Sie sich beim Europäischen Justizportal informieren.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen oder sich zu dem nationalen Recht von einem Land außerhalb der EU informieren möchten, wenden Sie sich gerne an uns.
Kann sich das verändern oder bleibt dies immer so?
Das Sorgerechtsverhältnis kann sich verändern, wenn ein entsprechender Gerichtsbeschluss ergeht.
Das Sorgerecht kann sich aber auch bei einem Umzug verändern! Dies basiert darauf, dass sich das Sorgerechtsverhältnis nach dem Recht des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes richtet.
Wenn ein Kind in Deutschland geboren wurde, die Mutter das alleinige Sorgerecht hat und mit ihrem Kind z.B. nach Italien umzieht, entsteht automatisch allein aufgrund des Umzuges das gemeinsame Sorgerecht (bzw. die gemeinsame elterliche Verantwortung) beider Elternteile. Grund ist, dass in Italien bei anerkannter Vaterschaft nach nationalem Recht das gemeinsame Sorgerecht besteht. Nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) kann jedoch ein Kind ein bereits bestehendes Sorgerechtsverhältnis nicht verlieren, sondern nimmt es nach dem „Rucksackprinzip“ mit. D.h., wenn einmal das gemeinsame Sorgerecht besteht kann sich dieses aufgrund eines Umzuges nicht verändern (Art. 16 KSÜ).
Welche Rolle habe ich als ASD-Fachkraft im Rückführungsverfahren?
Während eines laufenden Rückführungsverfahrens
Im Rahmen des § 9 IntFamRVG ist das Jugendamt zur Mitwirkung im HKÜ-Verfahren verpflichtet, der Grad der Beteiligung im Verfahren liegt jedoch weitestgehend im Ermessen des Gerichts. Grundsätzlich hat das Jugendamt innerhalb eines Rückführungsverfahrens die wichtige Aufgabe auf eine einvernehmliche Lösung zwischen den Elternteilen hinzuwirken. Hierbei können auch konkrete Absprachen zwischen den Eltern hilfreich sein. Eine Rückkehr des entführenden Elternteils mit dem Kind in das Herkunftsland kann z.B. auch daran gekoppelt sein, dass das Kind nach der Rückkehr weiterhin bei dem entführenden Elternteil lebt, bis ein Sorgerechtsverfahren im Herkunftsland abgeschlossen wurde. Es ist wichtig zu beachten, dass das Rückführungsverfahren kein Sorgerechtsverfahren ist. Im Rückführungsverfahren wird geprüft, ob ein widerrechtliches Verbringen eines Kindes stattgefunden hat und es geht nicht darum, bei welchem Elternteil ein Kind besser versorgt und betreut wird.
Nachdem eine Rückführung beschlossen wurde
Wurde eine Rückführung gerichtlich beschlossen ist es die Rolle des Jugendamts, diese zu begleiten um zu gewährleisten, dass das Kindeswohl bestmöglich gewahrt wird. Hierbei kann es hilfreich sein, dem entführenden Elternteil aufzuzeigen, dass eine freiwillige und koordinierte Rückkehr in das Herkunftsland in der Regel für das Kind weniger belastend ist als ein „Aussitzen“ der Rückführung. Denn das Gericht kann weitere Maßnahmen zur Vollstreckung des Rückführungsbeschlusses beschließen, wie den Einsatz eines Gerichtsvollziehers. Die Unterstützung und Begleitung des Jugendamtes am Ort der Durchführung der Vollstreckung ist ebenfalls eine wichtige Aufgabe des Jugendamtes.
Was wird von mir erwartet in Bezug auf die Stellungnahme im HKÜ-Gerichtsverfahren?
Die Stellungnahme des Jugendamtes sollte sich auf Informationen beziehen, die im Rahmen von Gesprächen mit dem entführenden Elternteil und dem Kind ermittelt werden können.
Das Jugendamt hat hierbei auch die Aufgabe zu erörtern, ob und welche Hinderungsgründe für eine Rückführung des Kindes in das Herkunftsland vorliegen. Hierbei ist relevant, ob „die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt“ – oder das Kind sich der Rückgabe widersetzt und ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, die Meinung zu berücksichtigen (Artikel 13b HKÜ). Zu beachten ist hierbei, dass in der EU sowie in den meisten HKÜ-Staaten davon ausgegangen wird, dass ausreichende Schutzmaßnahmen vorhanden sind, um das Kind und ggf. auch den entführenden Elternteil bei einer Rückkehr zu schützen, z.B. bei häuslicher Gewalt. Das Gericht kann auch konkrete Schutzmaßnahmen im Zusammenhang der Rückkehr beschließen, z.B., wie der Kontakt zum hinterbliebenen Elternteil geregelt werden soll. Gründe wie die Gefahr eines schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind sind daher nur in den wenigsten Ausnahmefällen relevant.
Muss ich mich zu parallel oder bereits abgeschlossenen Gerichtsverfahren im Herkunftsland informieren und dies in meiner Stellungnahme berücksichtigen?
Das Einholen von Informationen zu eventuell parallellaufenden Verfahren (z.B. Sorgerechtsverfahren) im Herkunftsland liegt im Ermessen des Gerichts. Der Richter oder die Richterin hat in einem Rückführungsverfahren die Möglichkeit, sich bei einem Gericht im Mitgliedsstaat, aus dem der Rückführungsantrag gestellt wurde, zu laufenden Verfahren zu informieren. Möglich ist dies über das Internationale Haager Richternetzwerk oder das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen. Das Gericht des Rückführungsverfahrens hat auch die Möglichkeit, einen Sozialbericht aus dem Herkunftsland anzufordern, sodass dort die zuständige Behörde einen Sozialbericht zum zurückgelassenen Elternteil erstellt.
Ich bin Vormund und mein Mündel wurde durch einen Elternteil oder beide Elternteile entführt. Was kann ich tun?
Auch als Vormund besteht die Möglichkeit wegen Verletzung des Sorgerechts eine Herausgabe oder Rückführung (nach dem HKÜ) nach Deutschland als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Mündels zu beantragen.
Wenn das Sorgerecht (zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ABR) erst nach der Entführung auf Sie übertragen wurde, funktioniert das innerhalb der EU über die Vollstreckung eines deutschen Herausgabebeschlusses im Ausland nach Artikel 35 Absatz 1 der Brüssel IIb-VO. Entsprechend gelten für Staaten, die das KSÜ ratifiziert haben, die Vollstreckungsregelungen der Artikel 26 ff KSÜ.
Wenn das Sorgerecht bzw. das ABR auf Sie übertragen wurde, bevor der Elternteil oder die Eltern mit Ihrem Mündel ausgereist sind, handelt es sich um ein widerrechtliches Verbringen. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit einen Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) zu stellen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit einen Sozialbericht zur Situation des Kindes über das Bundesamt für Justiz oder den ISD anzufragen oder bei einer vorliegenden Gefährdung des Kindes eine Kinderschutzmeldung weiterzuleiten.
Kann mich der ISD dabei unterstützen das Kind oder den Jugendlichen zurückzuholen?
Nein, der ISD kann diese Aufgabe nicht übernehmen. Es gibt jedoch einen Träger, der für diese Fallkonstellationen geschaffen wurde - Cross Country Support. Cross Country Support bietet auf den Einzelfall zugeschnittene sozialpädagogische Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Kontext der Kinder- und Jugendhilfe an.
Kinderschutz
Muss eine Kinderschutzmeldung ins Ausland weitergeleitet werden, wenn eine Familie während eines Kinderschutzverfahrens nach §8a SGB VIII oder eines Gerichtsverfahrens ins Ausland vereist / verzieht?
Der Kinderschutz darf nicht an der Landesgrenze enden. Analog zur nationalen Handhabung bei der Weiterleitung von Daten und Informationen im Kinderschutz nach § 65 Abs. 1 S. 3 SGB VIII sollten Informationen auch ins Ausland weitergeleitet werden, die für eine Gefährdungseinschätzung und Einleitung von Schutzmaßnahmen durch die dortige Kinderschutzbehörde notwendig sind. Die rechtliche Grundlage für die Internationale Zusammenarbeit inkl. Datenübermittlung ist das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ). Wenn beide Länder das KSÜ ratifiziert haben, besteht eine Pflicht, relevante Informationen im Kinderschutz weiterzuleiten. Hierbei sind Art. 34 Satz 1 KSÜ und Art. 35 Satz 1 KSÜ relevant. Auch bei Nicht-KSÜ-Staaten sollte die Weitergabe einer Meldung versucht werden. Der ISD berät und unterstützt auch bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im grenzüberschreitenden Kontext.
Muss ich eine Kinderschutzmeldung über die Zentrale Behörde weitergeben, wenn das beteiligte Land das KSÜ ratifiziert hat, oder kann ich mich auch an den ISD wenden?
Je nach Einzelfall kann es sinnvoll sein, eine Kinderschutzmeldung nach dem KSÜ über die Zentrale Behörde weiterzuleiten, z.B., wenn keine Adresse bekannt und somit eine Aufenthaltsermittlung notwendig ist. In anderen Einzelfällen ist es ein geeigneter Weg, die Meldung über den ISD und den Arbeitspartner des ISS weiterzuleiten, wenn eine gute Vernetzung in dem beteiligten Land vorliegt und die Adresse bzw. zumindest Anhaltspunkte zum Aufenthaltsort des / der betroffenen Kindes/r vorliegen.
Welche Möglichkeiten habe ich, eine Kinderschutzmeldung in ein Land weiterzugeben, welches das Haager Kinderschutzübereinkommen nicht ratifiziert hat?
Die Weitergabe einer Kinderschutzmeldung ist in solchen Situationen über den Internationalen Sozialdienst möglich. Der ISD referiert die Kinderschutzmeldung an den Arbeitspartner in dem entsprechenden Land, welcher die Meldung an die zuständige Stelle oder Behörde weiterleitet. Auch falls in dem beteiligten Land kein Arbeitspartner vorhanden ist, kann in der Regel ein Weg gefunden werden, die Meldung an die zuständige Stelle zu schicken - z.B. über die Botschaft oder auf direktem Wege an eine adäquate Kinderschutzbehörde.
Was kann ich tun, wenn ein Kind von den Eltern ins Ausland gebracht worden ist und dort nicht bleiben möchte?
Bis zur Volljährigkeit dürfen und müssen die sorgeberechtigten Personen über den gewöhnlichen Aufenthaltsort ihrer Kinder entscheiden. Sind die betroffenen Kinder mit dieser Entscheidung nicht einverstanden oder wurden sie gegen ihren Willen ins Ausland gebracht, muss sorgfältig abgewogen werden, welche Handlungsschritte möglich sind. Der ISD kann ggfs. einen Vermittlungsversuch durch lokale Partner oder das ehemals zuständige deutsche Jugendamt anstoßen oder an andere, spezialisierte Organisationen (Papatya) verweisen. Bei Bedarf kann eine Kinderschutzmeldung ins Ausland übermittelt werden. Im Sinne einer Partizipation der betroffenen Kinder und Jugendlichen sollten diese an der Entwicklung von Lösungswegen und an notwendigen Entscheidungen mit einbezogen bzw. zumindest darüber informiert werden.
Es liegen Hinweise vor, dass ein Kind Opfer von Menschenhandel geworden ist. Was muss ich beachten?
Der Menschenhandel und die Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen stellt eine schwere Straftat dar und ist zugleich eine schwere Kindeswohlgefährdung. Häufig finden Menschenhandel und Ausbeutung im Verborgenen statt, sind schwer zu erkennen und nachzuweisen. Das eingeschaltete örtliche Jugendamt nimmt in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren, wie z.B. der Polizei, eine Gefährdungseinschätzung vor und leitet geeignete Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit des betroffenen Kindes ein. Bei allen Maßnahmen muss das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen.
Der ISD berät, wenn Fragen zu Ausbeutungsformen, Identifizierung und Schutzmaßnahmen bestehen. Wenn ein Auslandsbezug besteht kann der ISD eingeschaltet werden, wenn z.B. Sorgeberechtigte im Ausland kontaktiert werden sollen und für die Kindeswohlprüfung ein Bericht benötigt wird.
Muss wirklich die Botschaft informiert werden, wenn eine Schutzmaßnahme für ein nicht-deutsches Kind geplant ist?
Ja, bei einer Vormundschaftsbestellung (und dem damit verbundenen Sorgerechtsentzug) eines nichtdeutschen Minderjährigen sollte regelmäßig (Ausnahme: in der Regel Flüchtlingskinder) das zuständige Familiengericht, dem Konsulat/der Botschaft eine entsprechende Mitteilung machen - solange der nichtdeutsche Minderjährige einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen angehört (Artikel 37 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen). Grundlage hierzu ist Art. 5h, 37b WÜK; sowie die Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen, dort unter XIII. „Mitteilungen in Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Verfahren nach dem Transsexuellengesetz“, Nr. 14 „Mitteilungen über Sachverhalte, die zu familiengerichtlichen Maßnahmen Anlass geben, im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen“.
Kinder- und Jugendhilfe
In welchen Fällen muss bei einer geplanten Auslands-Maßnahme ein Konsultationsverfahren durchgeführt werden?
Innerhalb der EU sowie bei KSÜ-Staaten ist „jede Art“ der behördlich oder gerichtlich veranlassten Unterbringung bzw. Platzierung eines Kindes in einer Kinder- und Jugendhilfsmaßnahme in einem anderen EU- oder KSÜ-Mitgliedstaat konsultationspflichtig. Die Konsultationspflichten sind in § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII beschrieben, der auf Art. 82 Brüssel IIb-Verordnung bzw. Art. 33 KSÜ verweist. Das Konsultationsverfahren ist in jedem Fall vor der Unterbringung des Kindes im Ausland durchzuführen. Ziel des Konsultationsverfahrens ist es, dass auch die örtlichen Behörden über die Unterbringung informiert sind, diese billigen und damit auch in die Lage versetzt sind, bei Bedarf den Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Um eine Konsultation durchzuführen wendet sich das Jugendamt an die deutsche Zentrale Behörde, das Bundesamt für Justiz. Für weitere Informationen empfehlen wir unsere Eckpunkte des Deutschen Vereins zur Durchführung von Auslandsmaßnahmen, insbesondere von intensivpädagogischen Einzelmaßnahmen im Ausland.
Wie lässt sich herausfinden, welche Hilfsmaßnahmen im Ausland verfügbar sind?
Welche Hilfsmaßnahmen im Ausland vorhanden sind variiert von Land zu Land. Oft sind die Hilfsmaßnahmen ähnlich wie in Deutschland und gliedern sich in ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen. Welche Möglichkeiten in welchem Land vorliegen, kann vom ISD über die Arbeitspartner in Erfahrung gebracht werden.
Adoption und Leihmutterschaft
Ist Leihmutterschaft in Deutschland möglich?
In Deutschland ist die Durchführung einer Leihmutterschaft rechtlich verboten. Faktisch werden aber im Auftrag deutscher Wunscheltern Kinder im Ausland durch Leihmutterschaft geboren und nach Deutschland gebracht. In vielen Fällen entsteht dann ein rechtlicher Schwebezustand zum Nachteil des Kindeswohls. Teilweise werden die Wunscheltern in der ausländischen Geburtsurkunde als rechtliche Eltern eingetragen und diese unter Umständen auch in Deutschland anerkannt. In Kalifornien gelten die Wunscheltern beispielsweise per Gerichtsbeschluss als rechtliche Eltern und der Beschluss ist in Deutschland anerkennungsfähig. Ausführlichere Informationen zum rechtlichen Hintergrund finden Sie in unseren Artikeln zum Thema.
Was passiert, wenn Wunscheltern eine Leihmutterschaft im Ausland durchführen lassen und anschließend mit dem Kind nach Deutschland zurückkehren?
Üblicherweise werden bei biologischer Abstammung von (mindestens) einem Wunschelternteil eine Vaterschaftsanerkennung mit anschließender Stiefkindadoption des anderen Elternteils durchgeführt.
Aufenthaltsrechtlich bestehen für die Einreise mit einem aus einer Leihmutterschaft hervorgegangenen Kind aus bestimmten Ländern zusätzliche Herausforderungen. Fehlt es an einer wirksamen Abstammung von einer deutschen Person und damit der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, müssen entsprechende Einreisedokumente beantragt werden, was nicht immer möglich ist. Eine Visumserteilung zum Familiennachzug ist bei einer mangelnden Verwandtschaft zwischen Wunscheltern und Kind nicht möglich. Auf Nachzug des Kindes im Rahmen eines möglicherweise erlangten Pflegschaftsverhältnisses besteht kein Anspruch. Günstigstenfalls muss mit mehrjährigen Bearbeitungszeiten gerechnet werden, die vergehen, bis eine rechtliche Grundlage und die erforderlichen Zustimmungen zum Nachzug des Kindes im Rahmen eines Pflegeverhältnisses (ggf. mit dem Ziel einer späteren Adoption) vorliegen.
Was ist vielleicht noch zu beachten, wenn eine Leihmutterschaft bereits durchgeführt wurde?
Die Datenlage zur Leihmutterschaft allgemein ist begrenzt. Es gibt bisher keinen Beleg dafür, dass Leihmutterschaft den aus ihr entstandenen Kindern schadet. Eine negative Auswirkung auf das Kindeswohl kann vielmehr die Tatsache haben, dass das Thema häufig geheim gehalten oder mit vielen Unsicherheiten verbunden ist. Unabhängig von der Diskussion zur Legalität von Leihmutterschaft im Allgemeinen, die derzeit sowohl politisch als auch gesellschaftlich geführt wird, sollte im Einzelfall eine vollständige Dokumentation über alle an der Entstehung des Kindes beteiligten Personen und Institutionen stattfinden und für betroffene Kinder zugänglich sein.
Bearbeitet der ISD auch Adoptionsfragen?
Nein, der ISD unterstützt im Bereich der Adoption nicht in der Einzelfallarbeit. In diesem Bereich wenden Sie sich bitte an das zweite deutsche Mitglied des ISS „familie international frankfurt e.V.“ (fif). Fif bietet Beratung und Unterstützung bei grenzüberschreitenden Adoptionen für Fachkräfte und Privatpersonen an. Darüberhinaus kann fif auch bei der Suche nach Angehörigen oder der Herkunftssuche Erwachsener unterstützen.
Migration
Wie kann ich unterstützen, wenn die Wiedereinreise eines entführten Kindes nach Deutschland aufgrund des Aufenthaltsstatus erschwert oder nicht möglich ist?
Bitte melden Sie sich beim ISD um Handlungsmöglichkeiten in dem Einzelfall zu besprechen. Eine enge Koordinierung und Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde und anderen Stellen ist in solchen Situationen wichtig.
Aufenthaltstitel erlöschen gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG grundsätzlich sechs Wochen nach einer Ausreise. Vor Ablauf dieser Frist kann aber bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung beantragt werden. Fälle in denen das entführte Kind sich zuvor in Deutschland mit Duldungsstatus aufgehalten hat, sind komplizierter und können innerhalb der EU unter Heranziehung des Dublin-Verfahrens gelöst werden.
Der Internationale Sozialdienst (ISD)
Kostet die Beratung durch den ISD etwas?
Eine Beratung durch den ISD ist kostenfrei.
Wenn Sie uns bitten einen Sozialbericht zu einem Kind, zu Eltern, einem Elternteil oder Verwandten eines Kindes aus dem Ausland einzuholen, erhebt der ISD eine Bearbeitungspauschale von € 180 zzgl. MwSt., für Mitglieder des DV beträgt die Gebühr € 155 zzgl. MwSt. Die Pauschale umfasst auch die Übersetzung Ihrer Anfrage sowie des Berichts durch den ISD. Arbeitssprachen innerhalb unseres Netzwerks sind in der Regel Englisch oder Französisch. Im Einzelfall kann die Benutzung einer anderen Sprache erforderlich sein. In diesem Fall werden nach Absprache anfallende Übersetzungskosten zusätzlich zur Pauschale in Rechnung gestellt.
Für Details prüfen Sie bitte unsere Hinweise zur Zusammenarbeit.
An wen richtet sich das Beratungsangebot des ISD?
Der ISD berät Fachkräfte der freien und öffentlichen Träger der Sozialarbeit, Behörden und Gerichte zu jeglichen grenzüberschreitenden Familiensituationen. Die Beratungen des ISD werden von einem interdisziplinären Team mit langjähriger Erfahrung in Familienkonflikten mit Auslandsbezug sowie weiteren zusätzlichen Qualifikationen z.B. im Bereich von Kinderrechten und Kinderschutz durchgeführt. Der ISD berät und unterstützt auch bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im grenzüberschreitenden Kontext.
Betroffene Eltern, Jugendliche, Kinder und andere Privatpersonen können sich für eine Beratung zu grenzüberschreitenden Familiensituationen an die „Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte und Mediation“ (ZAnK) wenden, die in Trägerschaft des ISD ist.